Allgemeine Geschäfts- und besondere Bedingungen
1. Grundlagen
1.1 Geltung der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Dienstleistungen, die der Internet Service Provider MMC GmbH, Mühlgasse 14E, 2353 Guntramsdorf (im folgenden mmc genannt) gegenüber dem Kunden erbringt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des von mmc angenommenen Auftrages und dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und allenfalls bestehenden sonstigen Geschäftsbedingungen der mmc.
Für Verträge mit Unternehmern gilt: Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich mmc diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat.
Die Geschäftsbedingungen der mmc gelten auch für künftige ergänzende Geschäfte zwischen den Vertragspartnern, auch wenn bei künftigem Vertragsabschluss nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.
1.2 Zustandekommen des Vertrages, Beginn des Fristenlaufs
Ein Vertragsverhältnis zwischen mmc und dem Kunden kommt zu Stande, wenn mmc nach Zugang von Bestellung oder Auftrag eine (gegenüber Unternehmern schriftliche) Auftragsbestätigung abgegeben hat, oder mit der tatsächlichen Leistungserbringung (z. B. Eröffnung des Internet-Zuganges, Bekanntgabe von User-Login und Passwort, Einrichtung von Web-Space oder Vornahme nötiger Bestellungen bei Dritten etc.) begonnen hat.
Für die Berechnung von Fristen betreffend Mindestvertragsdauer, Zeitraum eines allfälligen Kündigungsverzichts uä gilt in allen Fällen, wo keine ausdrückliche Auftragsbestätigung erfolgt ist, als Vertragsbeginn der Monatserste des Monats nach Beginn der Leistungserbringung. Dies gilt nicht für das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG (Konsumentenschutzgesetz) sowie nach § 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz).
1.3 Rücktrittsrecht
Sofern der Kunde Verbraucher ist, sind auf Kundenverträge, die im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume der mmc geschlossen wurden (Fern- oder Auswärtsgeschäfte, § 1 FAGG) oder im Wege von Haustürgeschäften (§ 3 KSchG) abgeschlossen wurden, die entsprechenden Bestimmungen des FAGG bzw. KSchG anzuwenden.
Bei einem Haustürgeschäft kann der Kunde, wenn sie Verbraucher im Sinn des KSchG und FAGG sind und der Vertrag bei einem Haustürgeschäft (nach § 3 KSchG) oder einem Wege des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume (nach § 1 FAGG) abgeschlossen wurde, binnen 14 Tagen, bei einem Wege des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen ab Vertragsabschluss zurücktreten.
Die Erklärung des Rücktritts von einem Fern- oder Auswärtsgeschäft ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B FAGG verwenden.
Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
1.4 Änderungen der AGB sowie der Leistungsbeschreibung und der Entgelte
Änderungen der AGB, allfällige Sonderbedingungen oder der Leistungsbeschreibung können einseitig von mmc vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website der mmc abrufbar (bzw. wird dem Kunden auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber nur zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
mmc behält sich bei Änderungen der für ihre Kalkulation relevanten Kosten (z. B. Personalkosten, Zusammenschaltungsgebühren, Stromkosten, TK-Leitungskosten) eine Änderung (Anhebung oder Senkung) der Entgelte vor; bei Verbrauchern darf ein erhöhtes Entgelt nur verlangt werden, soweit der Eintritt der für die Entgeltänderungen maßgeblichen Umstände nicht vom Willen der mmc abhängig ist und darf bei Verbrauchern weiters nicht für Leistungen verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen sind. Dies gilt auch bei Änderung oder Neueinführung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, welche die Kalkulation des Entgeltes beeinflussen.
Für alle Änderungen gilt § 135 Abs. 8 TKG 2021: Werden Kunden durch die Änderungen ausschließlich begünstigt, so können diese Änderungen durch mmc an dem Tag der Kundmachung der Änderungen angewandt werden. Werden Kunden durch die Änderungen nicht ausschließlich begünstigt, wird dem Kunden der Inhalt der Änderungen, der Beginn von deren Wirksamkeit sowie dessen Recht, in diesem Falle den Vertrag gem. § 135 Abs. 8 TKG 2021 bis zum Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen kostenlos außerordentlich zu kündigen, spätestens drei Monate vor der Wirksamkeit der neuen Bestimmungen auf einem dauerhaften Datenträger, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, gesondert mitgeteilt.
Bei der Änderung von Entgelten ist ein Kündigungsrecht des Kunden dann ausgeschlossen, wenn es zu einer Preissenkung kommt oder die Preise gemäß einem in der Preisliste angegebenen oder sonst vereinbarten Index angepasst werden. Wurden mit dem Kunden besondere Rabatte vereinbart, nimmt der Kunde an allfälligen allgemeinen Preissenkungen nicht teil, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Im Fall der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts ist mmc berechtigt für vom Verbraucher einbehaltene Endgeräte eine Abschlagszahlung zu verrechnen (siehe Punkt 2.6 der AGB).
1.5 Übertragung von Rechten und Pflichten; Verbot des Wiederverkaufs; Nutzung
Ohne die vorherige (und außer bei Verbrauchern) schriftliche Zustimmung sind die Kunden der mmc nicht berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind lediglich einzelne Rechte wie zB Rückforderungsrechte.
mmc ist ermächtigt, ihren Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Dienstleistungen, oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung auf einen Dritten zu überbinden und wird den Kunden hiervon verständigen. Das gilt nicht für Verbrauchergeschäfte; das Recht zum Einsatz von Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
Die Nutzung der vertraglichen Dienstleistung durch Dritte, sowie die entgeltliche Weitergabe dieser Dienstleistungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen, und — außer gegenüber Verbrauchern — schriftlichen Zustimmung der mmc. Sofern ein Wiederverkauf vereinbart wurde, sind Wiederverkäufer jedenfalls zur Überbindung dieser Geschäftsbedingungen an ihre Vertragspartner verpflichtet und stellen mmc diesbezüglich schad- und klaglos.
1.6 Keine Vollmacht der Mitarbeiter der mmc
Vertriebspartner oder Vertriebsmitarbeiter sowie technische Betreuer der mmc haben keine Vollmacht, für mmc Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen. Eine Vollmachtsbeschränkung der Vertriebspartner oder der Vertriebsmitarbeiter der mmc wirkt gegenüber Verbrauchern nur, wenn sie von der Vollmachtsbeschränkung Kenntnis hatten.
2. Leistungen aus diesem Vertrag
2.1 Leistungen der mmc
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und den (allfälligen) sich darauf beziehenden (bei Unternehmern schriftlichen) Vereinbarungen der Vertragsparteien.
Bei Internetdienstleistungen ist insbesondere zu beachten, dass der Zugang, sofern nicht ausdrücklich und — außer bei Verbrauchern — schriftlich anderes vereinbart wurde, nur eine Einzelplatznutzung durch den Kunden gestattet.
Einzelheiten über speziell für Nutzer mit Behinderungen bestimmte Produkte und Dienste sind der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu entnehmen bzw. können bei mmc angefragt werden.
2.2 Frist bei der Bereitstellung der Leistungen
Die Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen erfolgt in der im jeweiligen Auftragsformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Frist bzw. nach dem Zeitpunkt, wo der Kunde alle ihm obliegenden technischen und sonstigen Voraussetzungen (Pkt. 2.4) geschaffen hat (kurz „Bereitstellungsfrist").
Wird die Bereitstellungsfrist aus Gründen, die von mmc zu vertreten sind, nicht eingehalten, verpflichtet sich mmc, dem Kunden eine Gutschrift in der Höhe von EUR 13,- exkl. USt pro Woche der Überschreitung der Bereitstellungsfrist zu gewähren, wenn die Bereitstellungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn die Nichteinhaltung der Bereitstellungsfrist auf Verzögerungen bei Leistungen durch Dritte, die nicht Erfüllungsgehilfen der mmc sind, zurückzuführen ist. Jedenfalls ist darüberhinausgehender Schadenersatz ausgeschlossen, bei Verbrauchern jedoch nur bei leichter Fahrlässigkeit und nicht bei Personenschäden.
2.3 Störungsbehebung
Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von mmc zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß.
Der Kunde hat mmc bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und mmc oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird mmc bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde mmc jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz EUR 125,- exkl. USt + Fahrtkosten) zu ersetzen.
2.4 Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt, falls erforderlich, auf seine Kosten sämtliche für die reibungslose Installation notwendige Hard- und Software in seiner Teilnehmerendeinrichtung sowie sonstige nötige Geräte zur Verfügung, sofern diese nicht aufgrund besonderer Vereinbarung von mmc beizustellen sind. Der Kunde stellt ferner alle weiteren notwendigen technischen Voraussetzungen (z. B. Stromversorgung, geeignete Räume etc.) auf seine Kosten zur Verfügung und wird allenfalls erforderliche Zustimmungen Dritter einholen und alle erforderlichen Aufklärungen leisten (einschließlich Verlauf von Elektro- und Wasserleitungen), um eine reibungslose Installation zu ermöglichen.
2.5 Dienstequalität und Verkehrsmanagementmaßnahmen
mmc trägt dafür Sorge, dass die vereinbarte Dienstequalität gewährleistet wird.
Der Umfang der angebotenen Dienste und die Hauptmerkmale jedes bereitgestellten Dienstes einschließlich etwaiger Mindestniveaus der Dienstqualität können der Leistungsbeschreibung entnommen werden.
Die Entschädigung bzw. Erstattung bei Nichteinhaltung der Dienstequalität, sowie bei unangemessener Reaktion vonseiten mmc auf Sicherheitsvorfälle, -bedrohungen und -lücken richten sich nach den Haftungsbestimmungen des Pkt. 6.
Wir messen unser Netz 288 mal täglich um Überlastungen zu vermeiden. Der Verkehr in unserem Netz wird auf folgende Weise gemessen: Mitteln der Ressourcenlast im 5 Minuten-Takt. Weitere Informationen zum Systemstatus entnehmen sie unserer Webseite unter www.mmc.at/systemstatus.
Ein behördlicher Auftrag oder eine gerichtliche Anordnung kann mmc rechtlich verpflichten, den Anschluss der Kunden zu überwachen oder den Zugang zu bestimmten Websites zu sperren. Wenn mmc verpflichtet wird eine Website zu sperren, kann diese Website nicht mehr über mmc's Anschluss erreicht werden.
Um die Integrität und Sicherheit des Netzes zu schützen setzt mmc Verkehrsmanagementmaßnahmen ein, z. B. zur Erkennung und zur Abwehr von Cyberangriffen (wie DDoS-Angriffen). Bei Netzauslastung wird die Verkehrsklasse VoIP besser behandelt um die Gesprächssynchronität sicherzustellen. Die Qualität Ihres Internetzugangsdienstes oder Ihre Privatsphäre werden dadurch nicht beeinträchtigt.
2.6 Überlassung oder Verkauf von Waren oder Geräten durch mmc
Dem Kunden verkaufte Waren oder Geräte stehen bis zur vollständigen Bezahlung unter Eigentumsvorbehalt.
Sofern dem Kunden von mmc Geräte zur Nutzung überlassen werden, verbleiben diese im Eigentum der mmc, selbst dann, wenn sie installiert worden sind, und sind bei Vertragsbeendigung auf Kosten des Kunden umgehend an mmc zu retournieren, andernfalls wird der volle Kaufpreis in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Kunde und die seinem Verantwortungsbereich unterliegenden Personen haben diese Endgeräte oder Zubehör unter größtmöglicher Schonung zu verwenden, bei einer Beschädigung wird der Kunde nicht von seiner Entgeltverpflichtung befreit. Service und Wartung von gemieteten Endgeräten sowie Zubehör werden während der gesamten Vertragsdauer ausschließlich von mmc oder von deren Beauftragten vorgenommen.
Informationen über eine etwaige Entriegelung des Endgeräts sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Informationen über eine etwaige Kostenanlastung für Endgeräte sind den Entgeltbeschreibungen zu entnehmen.
Sollte sich der Endnutzer im Falle der berechtigten Auflösung des Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer dafür entscheiden, ein allfällig überlassenes Endgerät zu behalten, wird eine Abschlagszahlung verrechnet, deren Höhe aus den jeweiligen Vertragsdokumenten hervorgeht.
3. Entgelte und Entgeltänderungen
3.1 Entgelte
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die festgesetzten Entgelte für den Internetzugang nur den „reinen" Internetzugang (Internet-Konnektivität) umfassen, nicht aber z. B. Übertragungsgebühren (z. B. Telefonkosten) oder Gebühren, die von Dritten für die Nutzung von Diensten im Internet verlangt werden, — sofern nichts anderes als (für Unternehmer: schriftlich) vereinbart oder in der Preisliste angegeben ist. Bei Lieferungen durch mmc gelten die vereinbarten Preise ab dem Lager der mmc; allfällige Verpackungs- und Versendungskosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Kunden zu tragen.
Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben.
3.2 Entgeltbestandteile
Es wird zwischen monatlichen fixen (z. B. Grundgebühr für Internetzugang, Grundgebühr für den Fernsprechanschluss bzw. die Mietleitung, Entgelte für die Nutzung einer Internet-Standleitung, für die Domain-Registrierung und für die allfällige Miete von Endgeräten und Zubehör), variablen (abhängig vom Datentransfervolumen oder Verbindungsdauer) und einmaligen Entgelten (z. B. Herstellung des Fernsprechanschlusses, Einrichtungs- und Installationsgebühren für Internetzugang bzw. Mietleitungen und Einrichtungsgebühr für die Domain-Registrierung) unterschieden.
3.3 Änderung der Entgelte
Für Änderungen der Entgelte gilt Pkt. 1.4.
3.4 Nachverrechnung von Volums-Überschreitungen bei „Fair Use" Produkten mit volumsbasierender Missbrauchsbegrenzung
Der Kunde akzeptiert, die in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder im Anmeldeformular vereinbaren Volumsbegrenzungen. Bei Produkten, die als „Fair Use" Produkt geführt werden und eine volumensbasierende Missbrauchsbegrenzung enthalten, behält sich mmc bei einer Überschreitung dieser Begrenzung von mehr als 20 % in einem Monat eine Verrechnung nach dem in den Entgeltbestimmungen vereinbarten Volumspreis pro Volumseinheit überhalb dem gesetzten Limit vor.
4. Zahlungen
4.1 Abrechnung
Die Entgelte werden jeweils zum Letzten eines Monats für den laufenden Kalendermonat abgerechnet, sofern sich aus den AGB nichts anderes ergibt bzw. dies nicht anders (bei Unternehmen: schriftlich) vereinbart ist.
4.2 Zahlungsart
Die Zahlung erfolgt mit Kreditkarte oder im Bankeinzugsverfahren bei Rechnungslegung. Sofern mmc der Zahlung mit Zahlschein zustimmt, kann die Zustimmung zu dieser Zahlungsart jederzeit von mmc widerrufen werden. Der Kunde hat diesfalls unverzüglich die Umstellung auf Kreditkartenzahlung oder Bankeinzug vorzunehmen und mmc nachzuweisen. Der Widerruf der Bezahlung per Zahlschein ist gegenüber Verbrauchern unzulässig.
4.3 Zahlung mit Kreditkarte oder Bankeinzug
Bei Bezahlung mittels Kreditkarte hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Kreditkarte nicht gesperrt oder abgelaufen ist, widrigenfalls daraus entstehende Verzögerungen bei der Bezahlung zu seinen Lasten gehen, er damit verbundene Spesen zu tragen hat und Verzugszinsen auch in diesem Fall verrechnet werden können. Der Kunde hat seine Kreditkarte rechtzeitig vor Ablauf zu verlängern. All dies gilt sinngemäß auch bei Zahlung im Einzugsermächtigungsverfahren, insbesondere hat der Kunde auch die im Fall einer Rückbuchung anfallenden Spesen zu ersetzen. Eine vom Kunden zu vertretende Einzugsablehnung mangels Deckung wird mit EUR 30,- exkl. USt vergebührt; darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche der mmc bleiben vorbehalten.
4.4 Fälligkeit
Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen prompt bei Rechnungserhalt ohne Abzüge fällig. Die Verrechnungstermine ergeben sich aus Auftrag bzw. Bestellung. Im Zweifel können einmalige Kosten unmittelbar nach Vertragsabschluss bzw. Lieferung, verbrauchsunabhängige Kosten monatlich im Vorhinein und laufende verbrauchsabhängige Kosten monatlich im Nachhinein, verrechnet werden.
Bei Kauf wird der vereinbarte Preis nach erfolgter Installation bzw. nach Versand der Geräte in Rechnung gestellt und ist nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.5 Zahlungsverzug, Verzugszinsen, Mahnspesen
mmc ist bei Zahlungsverzug berechtigt, sämtliche zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sowie Verzugszinsen in der Höhe von 2 % pro Monat zu verrechnen. Ein Zahlungsverzug liegt dann vor, wenn der Rechnungsbetrag am Fälligkeitstag noch nicht auf dem Konto der mmc eingelangt ist. Bei Zahlungsverzug ist mmc berechtigt, pro monatlich ausgestellter Mahnung Mahnspesen von EUR 10,- exkl. USt in Rechnung zu stellen.
4.6 Einwendungen gegen die Rechnung
Einwendungen gegen die in der Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von drei Monaten ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls gilt die Forderung als anerkannt. Sollten sich nach einer Prüfung durch mmc die Einwendungen des Kunden aus Sicht der mmc als unberechtigt erweisen, hat der Kunde die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren bei der Rundfunk- und Telekom Regulierungsbehörde zu beantragen (siehe dazu Punkt 4.8).
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bleibt von obigem Überprüfungsverfahren und Schlichtungsverfahren unberührt. Macht der Kunde seine Einwendung nicht binnen drei Monaten ab Rechnungszugang geltend, so gilt dies als Anerkenntnis der Richtigkeit; ein solches Anerkenntnis schließt jedoch eine gerichtliche Anfechtung nicht aus. Binnen sechs Monaten ab Rechnungszugang hat der Kunde seine Einwendungen bei sonstigem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen.
4.7 Perioden der Rechnungslegung
Sollte das Entgelt für die vom Kunden in einem Abrechnungszeitraum in Anspruch genommenen Leistungen einen Betrag von Euro 10,- exkl. USt nicht überschreiten, behält sich mmc vor, für diesen Abrechnungszeitraum eine Sammelrechnung für 12 Monate zu stellen.
4.8 Schlichtungsverfahren
Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Kunden Streit- oder Beschwerdefälle (betreffend die Qualität des Dienstes, Zahlungsstreitigkeiten, Ansprüchen aus dem Universaldienst, oder eine behauptete Verletzung des TKG 2021 sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide) der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde, die auch nach dem Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (§ 205 TKG 2021 iVm § 4 Abs. 1 Z 2 AStG BGBl. I Nr. 105/2015 in der jeweils gültigen Fassung) tätig wird, wird versuchen, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Meinung zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
mmc ist verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
Der Antrag bei der Schlichtungsstelle muss seitens des Kunden innerhalb von einem Jahr ab seiner Einbringung der Beschwerde beim Unternehmer eingebracht werden. Nach dieser Frist ist nur noch eine gerichtliche Klärung möglich. Ein Rechnungseinspruch ist schriftlich innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Rechnung bei mmc zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist ist mmc nicht mehr zur Beantwortung des Einspruchs verpflichtet. Das für diesen Antrag erforderliche Verfahrensformular und nähere Informationen über den Ablauf, die Voraussetzungen und etwaigen Kosten des Streitbeilegungsverfahrens finden Sie unter www.rtr.at/schlichtungsstelle.
Zusätzlich steht für Streitfälle aus Online-Geschäften die Internet-Ombudsstelle zur Verfügung: www.ombudsstelle.at.
4.9 Fälligkeit des Rechnungsbetrages bei Einwendungen
Einwendungen hindern nicht die Fälligkeit des Rechnungsbetrages. Wird jedoch die zuständige Regulierungsbehörde (Rundfunk- und Telekom-Regulierungs GmbH) zur Streitschlichtung angerufen, wird dadurch die Fälligkeit der strittigen Entgelte bis zur Streitbeilegung hinausgeschoben. Einen Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei unbestrittenen Rechnungsbeträge entspricht, kann mmc dennoch sofort fällig stellen. Der Aufschub der Fälligkeit endet, wenn nicht binnen drei Monaten ab Erhalt der Antwort des Unternehmers auf den Einspruch ein Antrag auf Streitschlichtung gem. § 205 TKG 2021 gestellt wird.
4.10 Entgeltpauschalierung bei Entgeltstreitigkeiten
Falls ein Fehler festgestellt wird, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und sich das richtige Entgelt nicht ermitteln lässt, hat der Kunde ein Entgelt zu entrichten, welches dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge bzw., falls die Geschäftsbeziehung noch nicht drei Monate gedauert hat, dem letzten Rechnungsbetrag entspricht.
4.11 Aufrechnung
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber mmc und die Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von mmc nicht anerkannter Forderungen des Kunden, ist ausgeschlossen. In Abänderung dieses Punktes gilt für Verbrauchergeschäfte: Die Aufrechnung mit offenen Forderungen gegenüber mmc ist nur möglich, sofern entweder mmc zahlungsunfähig ist, oder die wechselseitigen Forderungen in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, oder die Gegenforderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt, oder von mmc anerkannt worden ist.
4.12 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes für Kunden
Rechte des Kunden, seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung zu verweigern, sowie seine gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte sind insgesamt ausgeschlossen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
4.13 Kaution
Bei Leihgeräten wird eine Kaution zur Abwertung eingehoben. Die Kaution verringert sich jeweils bei Ablauf eines Vertragsjahres um ein Drittel des Ausgangswertes. Änderung des Vertrages, Leistungspaketänderung oder Tausch des Leihgerätes verändert nicht die Abwertung der Kaution. Die Restkaution wird nach Vertragsende an den Auftraggeber zurückbezahlt, wenn das Leihgerät in einwandfreiem Zustand ist und der Kunde keine Restschuld mehr bei mmc hat.
4.14 Entgeltnachweis
Die Kundenrechnung (Entgeltnachweis) enthält folgende Angaben: Kundenname, Kundenanschrift, Rechnungsdatum, Kundennummer, Berechnungszeitraum, Rechnungsnummer, Entgelte für monatlich fix wiederkehrende Leistungen, für variable Leistungen, für einmalig fixe Leistungen, Gesamtpreis exkl. Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer, Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer sowie allenfalls gewährte Rabatte. Bei Einzelentgeltnachweisen, welche dem Kunden auf dessen Wunsch unentgeltlich in Papierform übermittelt werden, sind die Angaben entsprechend den Bestimmungen der Einzelentgeltverordnung (abrufbar auf www.rtr.at) enthalten.
Der Kunde hat — über einen allfälligen Einzelentgeltnachweis hinaus — nur dann Anspruch auf Auflistung seiner Zugangsdaten, Logfiles, Proxyauswertungen etc. (sofern technisch möglich und rechtlich zulässig), wenn eine gesonderte (und bei Unternehmern schriftliche) Vereinbarung über die Speicherung und Zurverfügungstellung derartiger Daten getroffen wurde.
5. Gewährleistung
5.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin mmc den Mangel angezeigt hat.
5.2 Behebung von Mängeln
Gewährleistungspflichtige Mängel werden nach dem Ermessen der mmc entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. Preisminderung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel innerhalb von 14 Werktagen schriftlich und detailliert angezeigt hat. Ein Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB ist ausgeschlossen. Dieser Pkt 5.2 gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
5.3 Gewährleistungsausschluss
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus nicht von mmc bewirkter Anordnung und Montage (dies gilt nicht, sofern die Selbstmontage durch den Kunden oder Dritte vereinbart war und fachmännisch erfolgte oder im Fall von zulässigen und fachmännisch erfolgten Ersatzvornahmen durch den Kunden oder Dritte, weil mmc trotz Anzeige des Mangels ihrer Verbesserungspflicht nicht binnen angemessener Frist nachgekommen ist), Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benützungsbedingungen, Beanspruchung über den von mmc angegebenen Leistungsrahmen, unrichtige Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien durch den Kunden oder mit ihm in Verbindung stehenden Dritten entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunde gestelltes Material zurückzuführen sind. mmc haftet nicht für Beschädigungen, die auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen, außer ein Mangel war bereits bei Übergabe vorhanden.
5.4 Mängelrüge
Außer bei Verbrauchern ist die Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsansprüche die Erhebung einer unverzüglichen und schriftlich detaillierten und konkretisierten Mängelrüge innerhalb von 14 Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels.
5.5 Ausschluss der Aktualisierungspflicht und der Pflicht zur aktuellsten verfügbaren Version
Der ISP ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden die neueste bei Vertragsabschluss verfügbare Version einer digitalen Leistung zur Verfügung zu stellen.
Der ISP ist nicht dazu verpflichtet, dem Kunden Aktualisierungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen zur Verfügung zu stellen. Bei Verbrauchern trifft dies nur dann zu, wenn der Verbraucher bei Vertragsabschluss einer Abweichung von der Aktualisierungspflicht gem. § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) ausdrücklich und gesondert zugestimmt hat, nachdem er von dieser Abweichung eigens in Kenntnis gesetzt worden ist.
6. Haftung der mmc; Haftungsausschluss und Beschränkungen; Verpflichtungen des Kunden
6.1 Haftungsausschluss
Die Haftung der mmc für leichte Fahrlässigkeit (außer bei Personenschäden) sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird generell ausgeschlossen. Abweichend davon gilt für Verbraucher: Die Haftung der mmc für leichte Fahrlässigkeit, außer bei Personenschäden, wird ausgeschlossen.
Außer bei Verbrauchen ist die Voraussetzung jeglicher Ansprüche gegen mmc die unverzügliche und schriftliche detaillierte und konkretisierte Anzeige des Schadens nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts.
6.2 Haftungsausschluss der mmc hinsichtlich der Verfügbarkeit der Dienste; Unzustellbarkeit von E-Mails
mmc betreibt die angebotenen Dienste unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Aus technischen Gründen ist es jedoch nicht möglich, dass diese Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.
Insbesondere kann aus technischen Gründen nicht zugesichert werden, dass E-Mails auch ankommen oder diesbezügliche Fehlermeldungen verschickt werden. Insbesondere aufgrund von (von mmc oder vom Kunden eingerichteten) Spam-Filtern, Virenfiltern etc. kann die Zustellung von E-Mails verhindert werden. mmc übernimmt hierfür keinerlei Haftung, außer mmc hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.
IP-Konnektivität zu anderen Netzbetreibern erfolgt nach Maßgabe der technischen Rahmenbedingungen. Die Nutzung anderer Netze unterliegt den Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Betreiber (acceptable use policy). Die ständige Verfügbarkeit dieser Übertragungswege und der davon abhängigen mmc Dienste kann daher nicht zugesichert werden.
mmc behält sich vorübergehende Einschränkungen wegen eigener Kapazitätsgrenzen vor, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, insbesondere weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind und auf Gründen beruhen, die vom Willen der mmc unabhängig sind.
Bei höherer Gewalt, Streiks, Aussperrungen und behördlichen Anordnungen, Einschränkungen der Leistungen anderer Netzbetreiber, technischen Änderungen der Telefonnetze oder sonstigen Anlagen oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten kann es zeitweise zu Einschränkungen oder Unterbrechungen bei der Zurverfügungstellung der Internetdienstleistungen kommen. mmc haftet für Schäden aus derartigen Ausfällen nicht, sofern sie nicht von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden. Die sonstigen Haftungsausschlüsse bzw. Beschränkungen bleiben unberührt.
Im Fall von unzumutbar langen Unterbrechungen oder unzumutbaren Einschränkungen bleibt das Recht des Kunden auf Vertragsauflösung aus wichtigem Grund unberührt. mmc übernimmt keine wie immer geartete Haftung für Inhalte, die über das Internet transportiert werden, werden sollen oder zugänglich sind. Es wird keine Haftung für Datenverluste übernommen; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Datenverlust von mmc nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Festgehalten wird, dass für Verbraucher jedenfalls, unabhängig vom Verschulden der mmc, Gewährleistungsansprüche bestehen können und diese durch die vorstehende Regelung nicht berührt werden; siehe dazu Pkt. 5.
6.3 Haftungsausschluss der mmc hinsichtlich übertragener Daten; Schäden durch Viren, Hacker etc.
Weiters haftet mmc nicht für vom Kunden abgefragte Daten aus dem Internet oder für E-Mails (und zwar auch nicht für enthaltene Viren) von Dritten, die von mmc zugestellt werden sowie für Leistungen dritter Diensteanbieter, und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Zugang zu diesen über einen Link von der Homepage der mmc oder über eine Information durch mmc erhält. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung des Internet mit Unsicherheiten verbunden ist (z. B. Viren, trojanische Pferde, Angriffe von Hackern, Einbrüche in WLAN-Systeme etc.). mmc übernimmt für Schäden aus Obengenanntem keine Haftung; bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn mmc nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
6.4 Haftungsausschluss bei Pflichtverstößen des Kunden; Pflichten des Kunden
mmc haftet nicht für Schäden, die der Kunde auf Grund der Nichtbeachtung des Vertrages und seiner Bestandteile, insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder durch widmungswidrige Verwendung verursacht hat.
6.4.1 Schutz des Internetzugangs
Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter durch den Kunden oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.
Der Kunde haftet, mit Ausnahme von Mehrwertdiensten, für alle Entgeltforderungen aus Telekommunikationsdiensten sowie sonstige Ansprüche aus Telekommunikationsdiensten, die aus der Nutzung seines Anschlusses bzw. seiner Zugangsdaten (auch durch Dritte) resultieren, sofern die missbräuchliche Nutzung nicht von mmc zu vertreten ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche und allfällige sonstige Ansprüche der mmc bleiben unberührt.
6.4.2 Beeinträchtigung Dritter; Spam und Spamschutz
Der Kunde verpflichtet sich, die vertraglichen Leistungen in keiner Weise so zu gebrauchen, dass diese zur Beeinträchtigung Dritter führt, bzw. für mmc oder andere Rechner sicherheits- oder betriebsgefährdend ist. Verboten sind demnach insbesondere Spamming (aggressives Direct-Mailing via E-Mail) oder jede Benutzung des Dienstes zur Übertragung von Drohungen, Obszönitäten, Belästigungen oder zur Schädigung anderer Internet-Teilnehmer.
Der Kunde verpflichtet sich zur Verwendung geeigneter und ausreichend sicherer technischer Einrichtungen und Einstellungen. Entstehen für mmc oder für Dritte Schwierigkeiten aufgrund unsicherer technischer Einrichtungen des Kunden (zB offener Mailrelais), ist der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung verpflichtet; weiters ist mmc zur sofortigen Sperre des Kunden bzw. zum Ergreifen sonstiger geeigneter Maßnahmen berechtigt (zB Sperre einzelner Ports). mmc wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. mmc wird den Kunden über die getroffene Maßnahme und deren Grund unverzüglich informieren.
6.4.3 Pflicht des Kunden zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Rechtsvorschriften zu beachten und gegenüber mmc die alleinige Verantwortung für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften zu übernehmen.
Der Kunde verpflichtet sich, mmc vollständig schad- und klaglos zu halten, falls letzterer wegen vom Kunden in den Verkehr gebrachten Inhalten zivil- oder strafrechtlich, gerichtlich oder außergerichtlich, berechtigterweise in Anspruch genommen wird. Wird mmc in Anspruch genommen, so steht ihm allein die Entscheidung zu, wie er reagiert (Streiteinlassung, Vergleich etc); der Kunde kann diesfalls — außer im Fall groben Verschuldens der mmc — nicht den Einwand unzureichender Rechtsverteidigung erheben.
6.4.4 Pflicht des Kunden zur Meldung von Störungen
Der Kunde ist verpflichtet, mmc von jeglicher Störung oder Unterbrechung von Telekommunikationsdiensten unverzüglich zu informieren, um mmc die Problembehebung zu ermöglichen, bevor er andere Firmen mit einer Problembehebung beauftragt. Verletzt der Kunde diese Verständigungspflicht, übernimmt mmc für Schäden und Aufwendungen, die aus der unterlassenen Verständigung resultieren (z. B. Kosten einer vom Kunden unnötigerweise beauftragten Fremdfirma), keine Haftung.
6.5 Besondere Bestimmungen für Firewalls
Bei Firewalls, die von mmc aufgestellt, betrieben und/oder überprüft wurden, geht mmc prinzipiell mit größtmöglicher Sorgfalt im Rahmen des jeweiligen Stands der Technik vor. mmc weist allerdings darauf hin, dass absolute Sicherheit durch Firewall-Systeme nicht erreicht werden kann.
Die Haftung der mmc für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist ausgeschlossen. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn mmc nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
mmc weist darauf hin, dass eine Haftung für Anwendungsfehler des Vertragspartners oder seiner Gehilfen und Mitarbeiter ebenso nicht übernommen wird, wie im Falle eigenmächtiger Abänderungen der Software oder Konfiguration ohne Einverständnis der mmc.
6.6 Haftungsausschluss der mmc bei Verletzungen des Kunden durch Dritte
Stehen dem Kunden schadenersatzrechtliche Ansprüche zu, weil er durch von mmc für andere Kunden der mmc gespeicherte Informationen in seinen Rechten verletzt wurde, haftet mmc (unbeschadet aller sonstigen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse) jedenfalls dann nicht, wenn er keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder kein qualifizierter Hinweis auf die Rechtsverletzung vorliegt (vgl. ISPA Code of Conduct — Allgemeine Regeln zur Haftung und Auskunftspflicht des Internet Service Providers, abrufbar auf www.ispa.at).
Hinweise auf rechtswidrige Inhalte können an abuse@mmc.at gerichtet werden (Notice & Take Down gem. § 16 ECG). Behördliche Anfragen werden gemäß Art. 11 Digital Services Act (EU 2022/2065) über dsa@mmc.at bearbeitet.
7. Vertragsdauer und Kündigung; Sperre
7.1 Vertragsdauer und Kündigungsfrist
7.1.1 Verträge über Kommunikationsdienste
Die folgenden Bestimmungen gelten für Verträge über Internetzugangsdienste und nummernabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Telefonie) sowie für zusammen mit zumindest einem dieser Dienste angebotenen zusätzlichen Dienste (Bündelprodukte).
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen.
Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht oder keine sonstige Vereinbarung über die Vertragsdauer (insb. Befristung oder Mindestvertragsdauer) getroffen, sind Verträge auf unbestimmte Zeit (unbefristet) geschlossen. Hinsichtlich der Kündigung derartiger Verträge gilt folgendes:
- Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des § 4 Z 66 TKG 2021 und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht können solche Verträge jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen. Sofern ein Klein- und Kleinstunternehmen oder eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet hat, kommt stattdessen die Rechtsfolge von Punkt b zur Anwendung.
- Kunden, die nicht unter die in Punkt a genannten Kategorien fallen, können solche Verträge jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen, wobei die Kündigung mit Ende des auf den Ausspruch der Kündigung folgenden Monats wirksam wird.
Falls der Vertrag auf eine vereinbarte bestimmte Zeit (Befristung) abgeschlossen wurde, gilt folgendes:
- Für Kunden, die Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des § 4 Z 66 TKG 2021 oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind, endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten bestimmten Zeit, wobei diese maximal 24 Monate betragen darf, ohne dass es zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommt. Sofern ein Klein- und Kleinstunternehmen oder eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich auf die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verzichtet hat, kommt hingegen die Rechtsfolge von Punkt b zur Anwendung.
- Für alle sonstigen Kunden, die nicht unter die in Punkt a genannten Kategorien fallen, verlängert sich das Vertragsverhältnis jeweils automatisch um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern es nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt wird, wobei die Kündigung mit Ende des auf den Ausspruch der Kündigung folgenden Monats wirksam wird.
Falls der Vertrag mit einer Mindestvertragsdauer abgeschlossen wurde, kann eine Kündigung seitens des Kunden grundsätzlich erst nach vollständigem Ablauf dieses Zeitraums (ab Vertragsbeginn gerechnet) wirksam werden. Sollte der Kunde ungeachtet dessen vor oder vor vollständigem Ablauf dieses Zeitraumes kündigen, endet das Vertragsverhältnis mit dem vom Kunden gewünschten Datum und mmc ist berechtigt, ein Restentgelt vom Kunden einzufordern. Das Restentgelt wird mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig und berechnet sich anhand der Summe der entgelte, die vom Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin im Fall einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden (unter Berücksichtigung von vertraglichen Mindestvertragsdauern) angefallen wären.
Für jene Kunden, die Verbraucher, Klein- und Kleinstunternehmen im Sinne des § 4 Z 66 TKG 2021 oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht sind, gilt im Falle von mit Mindestvertragsdauer abgeschlossenen Verträgen darüber hinaus folgendes:
- Die Mindestvertragsdauer beträgt maximal 24 Monate.
- Der Kunde wird durch den ISP bei einem dauerhaften Datenträger über das Ende der vertraglichen Bindung sowie über die Möglichkeiten der Vertragskündigung informiert. Diese Information erfolgt zeitnah vor jenem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens erklärt werden muss, um den Vertrag zum Ende der Mindestvertragsdauer beenden zu können.
Die Punkte a und b gelten jedoch nicht, wenn ein Klein- oder Kleinstunternehmen oder eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht ausdrücklich auf die Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verzichtet hat.
Die Vereinbarung einer Mindestvertragsdauer steht der Ausübung des Rechts auf außerordentliche Kündigung durch den Kunden aus wichtigem Grund (insb. in Ausübung des außerordentliche Kündigungsrechts bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen gem. § 135 Abs. 8 TKG 2021; siehe Kapitel 1.4) nicht entgegen. In diesem Fall durch mmc kein Restentgelt verrechnet. Der ISP ist in diesem Fall dazu berechtigt, für vom Verbraucher einbehaltene Endgeräte eine Abschlagszahlung zu verrechnen (siehe Punkt 2.6 der AGB).
Allfällige Entgelte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen sind vertraglich zu vereinbaren.
Monatliches Wechselrecht nach 12 Monaten (§ 135 Abs. 4 TKG 2021): Bei befristeten Verträgen mit Verbrauchern, Klein- und Kleinstunternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht gilt ab dem 13. Vertragsmonat eine monatliche Kündigungsmöglichkeit mit einmonatiger Frist, ohne dass ein Restentgelt verrechnet werden darf.
7.1.2 Sonstige Verträge
Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Verträge, die nicht von Abschnitt 7.1.1 (Verträge über Kommunikationsdienste) erfasst sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Zwischen den Vertragspartnern abgeschlossene Verträge über den Bezug von Dienstleistungen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen sind auf unbestimmte Zeit oder die vereinbarte bestimmte Zeit abgeschlossen. Im letzteren Fall verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch jeweils um die ursprüngliche Vertragsdauer, sofern sie nicht von einem Teil durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gekündigt wird, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Verbraucher werden auf ihr Kündigungsrecht und die im Fall der Nichtausübung eintretenden Rechtsfolgen (Vertragsverlängerung) ausdrücklich, rechtzeitig und zeitnah zum Beginn der einmonatigen Frist, hingewiesen. Ist keine Vereinbarung über einen Kündigungsverzicht oder eine sonstige Vereinbarung über die Vertragsdauer getroffen, sind Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündbar, wobei die Kündigung mit Ende des darauffolgenden Monats wirksam wird.
7.2 Kündigungsrecht im Falle des Wohnsitzwechsels
Im Falle eines Vertrags, der zumindest einen Internetzugangsdienst umfasst, haben Verbraucher im Falle eines Wohnsitzwechsels das Recht, die vertraglich geschuldete Leistung ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu verlangen, soweit diese dort angeboten wird. Die mmc wird in diesem Fall als Aufwandentschädigung das für die Aktivierung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt verrechnen. Falls die Leistung am neuen Wohnsitz des Verbrauchers nicht angeboten wird, ist dieser zur Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats berechtigt, wobei mmc dazu berechtigt ist, für ein vom Verbraucher einbehaltenes Endgerät eine Abschlagszahlung zu verrechnen darf (siehe Pkt 2.6 der AGB). Zur Bestätigung des Wohnsitzwechsels kann mmc vom Kunden einen tauglichen Nachweis (z. B. Auszug aus dem Melderegister) verlangen.
7.3 Kündigung von Bündelprodukten
Im Falle von Bündelprodukten iSd § 136 TKG 2021, bei denen neben einem Internetzugangsdienst oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert sind, ist der Verbraucher, der wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile des Bündels berechtigt ist, auch zur Kündigung der anderen Bestandteile des Bündels berechtigt.
7.4 Diensteunterbrechung und Vertragsauflösung bei Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung der Leistungen durch mmc.
mmc ist daher entsprechend den Bestimmungen des § 143 TKG 2021 bei Zahlungsverzug, nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen und Androhung der Diensteunterbrechung oder Vertragsauflösung nach seinem Ermessen zur Dienstunterbrechung oder zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses mit sofortiger Wirkung, berechtigt. Sollte ein Vertrag aufgrund der Vertragsauflösung nicht bis zur vereinbarten Vertragslaufzeit verrechnet worden sein, wird die Restlaufzeit auf einmal mit einer Schlussrechnung abgerechnet.
7.5 Sonstige Gründe für Vertragsauflösung und Diensteunterbrechung; Sperre bzw teilweise Sperre
Als wichtiger Grund für die Vertragsauflösung gelten:
- Zahlungsverzug bzw bei eingeleitetem Insolvenzverfahren der Zahlungsverzug von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Forderungen
- die Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
- Anhängigkeit von zumindest zwei Exekutionsverfahren von Gläubigern des Kunden
- die Einleitung eines Liquidationsverfahrens
- Tod des Nutzers
- wenn bei Zahlungsverzug eine Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht erfüllt wird
- der Verdacht des Missbrauchs des Kommunikationsdienstes
- ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen oder vertragliche Bestimmungen
- Mehrfachnutzung von Einzelplatzaccounts durch oder mit Kenntnis bzw Kennen müssen des Nutzers
- Verursachung eines Datentransfers, der die Sicherheit und Stabilität des Netzes gefährdet
- Spamming oder bei Nutzung unsicherer technischer Einrichtungen iSv Pkt 6.4.2.
Die Punkte a) – d) sind nicht wirksam gegenüber Verbrauchern, gegenüber Unternehmern nur nach Maßgabe des § 25a und § 25b IO, und gelten nicht als wichtige Gründe, sofern Vorauszahlung oder Sicherstellungen vereinbart wurden, die einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der mmc entgegenstehen.
mmc kann nach eigenem Ermessen nicht nur mit Vertragsauflösung, sondern stattdessen auch mit Diensteunterbrechung vorgehen. mmc ist weiters bei Verstößen oder Verdacht von Verstößen nicht nur zur gänzlichen, sondern auch zur bloß teilweisen Sperre berechtigt. Insbesondere kann mmc bei Rechtsverletzungen die auf gehosteten Websites gespeicherte Information entfernen oder den Zugang zu ihr sperren. mmc wird sich bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. mmc wird den Kunden über die getroffenen Maßnahmen und über deren Grund unverzüglich informieren. Das Recht auf außerordentliche Vertragsauflösung durch mmc aus wichtigem Grund bleibt jedenfalls unberührt.
7.6 Entgeltanspruch und Schadenersatz bei vorzeitiger Auflösung bzw Sperre
In allen Fällen einer Vertragsauflösung aus einem der Sphäre des Kunden zuzurechnenden Grund ist mmc dazu berechtigt, ein Restentgelt vom Kunden einzufordern. Das Restentgelt wird mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig und berechnet sich anhand der Summe der Entgelte, die vom Zeitpunkt der Vertragsauflösung bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden (unter Berücksichtigung von vertraglichen Mindestvertragsdauern und/oder Kündigungsfristen bzw. Kündigungsterminen) angefallen wären. Die Geltendmachung von allfälligen Schadensersatzansprüchen bleibt davon unberührt.
Eine vom Kunden zu vertretende Sperre der Leistungserbringung wird mit EUR 30,- exkl. USt vergebührt; darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der mmc bleiben vorbehalten.
Wenn die fristgerechte Zahlung von Entgeltforderungen der mmc gefährdet erscheint, kann die weitere Leistungserbringung von einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen den Kunden bereits wegen Zahlungsverzug mit Sperre des Anschlusses vorgegangen werden musste, sowie in allen Fällen, die mmc zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung gem. Pkt. 7.4. und 7.5. berechtigen würden.
7.7 Entgeltanspruch im Falle der Vertragsbeendigung aufgrund eines Anbieterwechsels oder einer Nummernübertragung
Sollte es nach Abschluss eines Wechsels des Anbieters von Internetzugangsdiensten (§ 118 TKG 2021) oder einer Nummernübertragung (§ 119 TKG 2021) zu einer automatischen Beendigung des Vertrags mit mmc kommen, ist diese dazu berechtigt, ein allfälliges Restentgelt vom Kunden einzufordern. Das Restentgelt wird mit dem Ende des Vertragsverhältnisses fällig und berechnet sich anhand der Summe der Entgelte, die vom Zeitpunkt der automatischen Beendigung des Vertrags bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Kunden (unter Berücksichtigung von vertraglichen Mindestvertragsdauern und/oder Kündigungsfristen bzw. Kündigungsterminen) angefallen wären.
7.8 Keine Verpflichtung zur weiteren Leistungserbringung von mmc bei Beendigung; Löschung von Inhaltsdaten des Kunden
Der Kunde wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, aus welchem Grund auch immer, mmc zur Fortsetzung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr verpflichtet ist. Er ist daher zum Löschen gespeicherter oder abrufbereit gehaltener Inhaltsdaten verpflichtet. Der rechtzeitige Abruf, die Speicherung und Sicherung solcher Inhaltsdaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt daher in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Aus der Löschung kann der Kunde daher keinerlei Ansprüche mmc gegenüber ableiten.
8. Datenschutz
Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten verweisen wir auf die separate Datenschutzerklärung der MMC GmbH, die in Umsetzung der Pflichten nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO sowie §§ 165 ff. TKG 2021 alle relevanten Informationen zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten enthält.
Ergänzend gilt: mmc und seine Mitarbeiter unterliegen dem Kommunikationsgeheimnis gem. § 161 TKG 2021 und den Geheimhaltungspflichten der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Datenschutzgesetzes (DSG 2018). Diese gelten auch nach dem Ende der Tätigkeit.
Datenschutz-Anfragen können jederzeit an datenschutz@mmc.at gerichtet werden.
9. Datensicherheit
mmc wird alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die bei ihm gespeicherten Daten zu schützen. Sollte es einem Dritten auf rechtswidrige Art und Weise gelingen, beim mmc gespeicherte Daten in seine Verfügungsgewalt zu bringen bzw weiter zu verwenden, so haftet mmc dem Kunden gegenüber nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.
Für Verbrauchergeschäfte gilt: die Haftung der mmc ist ausgeschlossen, wenn dieser oder eine Person, für welche er einzustehen hat, Sachschäden bloß leicht fahrlässig verschuldet hat.
10. Besondere Bestimmungen für die Lieferung und Erstellung von Software
10.1 Leistungsumfang
Bei individuell von mmc erstellter Software ist der Leistungsumfang durch eine von beiden Vertragsparteien gegengezeichnete Leistungsbeschreibung (Systemanalyse) bestimmt. Die Lieferung umfasst den auf den bezeichneten Anlagen ausführbaren Programmcode und eine Programmbeschreibung. Die Rechte an den Programmen und der Dokumentation verbleiben zur Gänze beim mmc, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
10.2 Rechte an gelieferter Software
Bei der Lieferung von Software räumt mmc, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart, dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software ein, wobei der Kunde die für die Software jeweils geltenden Lizenzbedingungen, auch wenn es sich um Software von Dritten handelt, akzeptiert. Bei Verstößen wird der Kunde mmc schad- und klaglos stellen. Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeit jedenfalls an einer allfälligen Schadensvermeidung mitzuwirken.
Bei Verwendung lizenzierter Software Dritter ist der Kunde verpflichtet, vor Verwendung dieser Software die Lizenzbestimmungen einzusehen und genauest einzuhalten. Für vom Kunden abgerufene Software, die als „Public Domain" oder als „Shareware" qualifiziert ist und die von mmc nicht erstellt wurde, wird keinerlei Gewähr übernommen. Der Kunde hat die für solche Software vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfälligen Lizenzregelungen zu beachten und jede Weitergabe der Software an Dritte, auch deren kurzfristige Überlassung, zu unterlassen. Jedenfalls hält der Kunde mmc von Ansprüchen wegen Verletzung obiger Verpflichtungen zur Gänze schad- und klaglos.
10.3 Gewährleistungs- und Aktualisierungspflicht
mmc übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelieferte Software mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet; dies gilt nicht, sofern der Kunde Standardsoftware verwendet oder die Funktionalität im Einzelfall ausdrücklich garantiert. Bei Unternehmergeschäften ist die Gewährleistung auf reproduzierbare (laufend wiederholbare) Mängel in der Programmfunktion beschränkt. Die Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern gem Pkt 5. werden durch diesen Punkt 10.3. nicht berührt.
Pkt 5.5 gilt sinngemäß auch für gelieferte Software.
Ansonsten gelten die Gewährleistungsbestimmungen des Pkt 5.
10.4 Rücktritt bei Softwaremängeln
Werden von mmc gleichzeitig Hard- und Software geliefert, so berechtigen allfällige Mängel der Software den Kunden nicht automatisch, auch hinsichtlich des Vertrages, welcher der Nutzung oder Lieferung der Hardware zugrunde liegt, zurückzutreten. Dasselbe gilt hinsichtlich vereinbarter Dienstleistungen. Insbesondere berechtigen Mängel der gelieferten Hard- oder Software nicht automatisch zum Rücktritt hinsichtlich des Vertrags über die Erbringung von Internetdienstleistungen. Ein Gesamtrücktritt ist nur möglich, wenn unteilbare Leistungen iSv § 918 Abs 2 ABGB vorliegen. Die Rechte des Endnutzers zur Kündigung von Bündelungsverträgen (siehe Pkt 7.3) bleiben davon unberührt.
11. Besondere Bestimmungen bei Domainregistrierung
11.1 Vermittlung und Verwaltung der Domain; Vertragsbeziehungen
mmc übernimmt und reserviert die beantragte Domain im Namen und auf Rechnung des Kunden, sofern die gewünschte Domain noch nicht vergeben ist. Die Domain wird für .at, .co.at und .or.at-Adressen von der Registrierungsstelle nic.at eingerichtet, für sonstige Adressen von der jeweils zuständigen Registrierungsstelle. mmc fungiert hinsichtlich der von nic.at verwalteten Domains auf die Dauer dieses Vertrages als Rechnungsstelle (sofern nicht anders vereinbart); das Vertragsverhältnis für die Errichtung und Führung der Domain besteht jedoch jedenfalls zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle. Die Registrierungsgebühr, die der Registrierungsstelle zufließt, ist in den Beträgen, die mmc dem Kunden verrechnet, enthalten (sofern nicht anders vereinbart). Bei nicht von der nic.at verwalteten Domains erfolgt die Verrechnung zwischen dem Kunden und der Domainverwaltungseinrichtung direkt, sofern nicht anderes vereinbart wurde; mmc verrechnet dem Kunden diesfalls das Entgelt für die Anmeldung, die benutzten technischen Einrichtungen sowie eine Verwaltungsgebühr.
11.2 Ende des Vertrags mit der Registrierungsstelle
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag des Kunden mit der Registrierungsstelle nicht automatisch endet, wenn der Vertrag mit mmc aufgelöst wird, sondern der Kunde diesen vielmehr eigens bei der Registrierungsstelle kündigen muss.
11.3 Geltung der AGB der Registrierungsstelle
Bezogen auf die Domain gelten daher die Allgemeinen Vertragsbedingungen der nic.at (abrufbar unter www.nic.at) bzw der ansonsten jeweils zuständigen Registrierungsstelle; diese werden dem Kunden der mmc auf Wunsch zugesandt.
11.4 Rechtliche Zulässigkeit der Domain
mmc ist nicht zur Prüfung der Zulässigkeit der Domain, etwa in marken- oder namensrechtlicher Hinsicht, verpflichtet. Der Kunde erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichenrechten zu verletzen und wird mmc diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos halten.
12. Besondere Bestimmungen für Internetdienstleistungen über Zugangsleitungen der A1 Telekom Austria AG (TA)
12.1 Vertragsverhältnis mit der A1 Telekom Austria
Der Kunde stimmt zu, dass hinsichtlich Zugangsleistungen ein Vertragsverhältnis auf Basis der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der A1 TELEKOM AUSTRIA (einschließlich der jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen) „Online-ADSL" (bzw bei SDSL: „Online-SDSL") — mit Ausnahme der Bestimmungen über eine Kündigung durch den Kunden — mit A1 Telekom Austria AG begründet wird und erklärt hiermit, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen der A1 Telekom Austria zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Dokumente der Telekom Austria sind unter www.a1.at abrufbar bzw. werden auf Wunsch von mmc zugesandt.
Hinsichtlich der Kundenerklärungen zum „Providerwechsel", „Datenübermittlung", „Beendigung des Endkundenvertragsverhältnisses" ist mmc Erklärungsempfänger für die A1 Telekom Austria.
Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Übermittlung jener personenbezogenen Daten durch mmc an die A1 Telekom Austria und durch die A1 Telekom Austria an mmc, die für die Erbringung, Verrechnung oder Beendigung der Leistungen notwendig sind.
12.2 Produkt-, Modem- oder Providerwechsel
Der durch einen allfälligen späteren Produkt-, Modem- oder Providerwechsel des Kunden entstehende Einmalaufwand bei der Telekom Austria wird dem Endkunden von dieser mit einer auf den Produkt-, Modem- oder Providerwechsel folgenden Rechnung gesondert in Rechnung gestellt.
Durch einen Providerwechsel ist eine Vertragsanpassung auch des Vertragsverhältnisses zur A1 Telekom Austria nötig. Dafür ist an die A1 Telekom Austria für deren Aufwand ein Entgelt zu verrichten.
12.3 Regelung für den Fall der Beendigung des Vertrages über den Teilnehmeranschluss bei der A1 Telekom Austria
Bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Kunden und der TA betreffend den Teilnehmeranschluss, aus welchem Grund auch immer, erbringt mmc den Dienst gegenüber dem Kunden nicht mehr. Der Kunde ist dennoch jedenfalls verpflichtet, mmc alle Entgelte bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit mmc erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche der mmc bleiben unberührt.
12.4 Sperre seitens der A1 Telekom Austria
Wird aufgrund einer von der A1 Telekom Austria veranlassten Sperre die Zugangsleitung eingestellt, ist mmc berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Internetzugangsleistungen für die Dauer der Sperre einzustellen. Macht mmc von diesem Recht keinen Gebrauch, gebührt ihr ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit des Zugangs dennoch das vereinbarte Entgelt bis zu jenem Zeitpunkt zu ersetzen, zu dem der Vertrag mit mmc erstmals gekündigt hätte werden können. Weitergehende Schadenersatzansprüche sowie sonstige Ansprüche der mmc bleiben unberührt.
13. Besondere Bestimmungen nummernabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Telefonie) der IP Austria Communication GmbH (IPA)
13.1 Vertragsverhältnis mit der IP Austria Communication GmbH
Der Kunde stimmt zu, dass hinsichtlich nummernabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste (Telefonie) ein Vertragsverhältnis auf Basis der jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IP AUSTRIA COMMUNICATION GMBH (einschließlich der jeweils geltenden Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen) — mit Ausnahme der Bestimmungen über eine Kündigung durch den Kunden — mit IP Austria Communication GmbH begründet wird und erklärt hiermit, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Entgeltbestimmungen der IP Austria Communication GmbH zur Kenntnis genommen zu haben und damit einverstanden zu sein. Die Dokumente der IPA sind unter www.ipaustria.com abrufbar bzw. werden auf Wunsch von mmc zugesandt.
Hinsichtlich der Kundenerklärungen zur „Rufnummernübertragung", „Datenübermittlung", „Beendigung des Endkundenvertragsverhältnisses" ist mmc Erklärungsempfänger für die IP Austria Communication GmbH. Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Übermittlung jener personenbezogenen Daten durch mmc an die IP Austria Communication GmbH und durch die IP Austria Communication GmbH an mmc, die für die Erbringung, Verrechnung oder Beendigung der Leistungen notwendig sind.
14. Besondere Bestimmungen bei der Erbringung von Web-Design- oder Web-Consulting-Dienstleistungen
14.1 Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen.
Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung.
Sofern mmc dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden — dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen mmc.
14.2 Haftung für vom Kunden bereitgestellte Elemente
Vom Kunden beigestellte Elemente wie Logos, Texte, Elemente des Corporate Designs etc. bleiben im Eigentum des Kunden; mmc erwirbt keinerlei Rechte daran. Der Kunde sichert zu, über alle erforderlichen Rechte zu verfügen, und hat mmc von allen Folgen allenfalls erfolgter Rechtsverletzungen (zB. Eingriff in das Urheberrecht Dritter) hinsichtlich von vom Kunden beigestellter Elemente vollständig schad- und klaglos zu halten.
14.3 Keine Prüfungspflicht durch mmc
mmc ist nicht verpflichtet, beigestellte Elemente, insbesondere auch Inhalte des Kunden, auf ihre Übereinstimmung mit Rechtsvorschriften zu prüfen, kann jedoch die Verbreitung dieser Inhalte bei Verdacht von Verletzungen verweigern.
14.4 Rechtseinräumung durch mmc
mmc räumt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart und der Kunde nicht Verbraucher ist, mit Zahlung des vereinbarten Entgelts das exklusive und unbefristete Recht ein, das von mmc entwickelte Konzept und/oder Design und/oder die vertragsgegenständlichen Softwareapplikationen ausschließlich im Rahmen des Internets für eigene Zwecke zu nutzen. Jede andere, auch nur teilweise Nutzung, etwa im Bereich anderer elektronischer Medien oder für Printprodukte, bedarf besonderer und (außer bei Verbrauchern) schriftlicher Vereinbarung. Dasselbe gilt für die, auch nur teilweise, Einräumung von Befugnissen an Dritte.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1 Anwendbares Recht
Soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, gelten die zwischen Unternehmern anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und nicht zwingender Verweisungsnormen.
15.2 Gerichtsstand
Für eventuelle Streitigkeiten aus dem gegenständlichen Vertrag gilt die örtliche Zuständigkeit des am Sitz der mmc sachlich zuständigen Gerichtes als vereinbart. Dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
15.3 Schriftform für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Auftrages oder sonstiger Vertragsbestandteile bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird durch ein unterschriebenes Dokument auf Papier oder durch eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß eIDAS-Verordnung (EU 910/2014) erfüllt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
15.4 Schriftform für Mitteilungen des Kunden
Alle Mitteilungen und Erklärungen des Kunden, welche dieses Vertragsverhältnis betreffen, haben schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht für Verbraucher.
15.5 Adressänderungen; Zugang von elektronischen Erklärungen
Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift mmc umgehend schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Schriftstücke als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Wünscht der Kunde im Fall einer Namensänderung, die nicht rechtzeitig bekannt gegeben wurden, die Ausstellung einer neuen Rechnung, wird mmc diesem Wunsch nach Möglichkeit entsprechen; dies hindert jedoch keinesfalls die Fälligkeit der ursprünglichen Rechnung.
Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gesendet wurden; bei Verbrauchern gilt sie erst dann als zugegangen (§ 12 ECG), wenn sie vom Verbraucher unter gewöhnlichen Umständen abgerufen werden kann.
15.6 Keine normative oder interpretative Bedeutung der Überschriften
Überschriften in diesen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und haben keine normative Bedeutung, begrenzen oder erweitern nicht den Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen und dienen nicht der Interpretation.
15.7 Salvatorische Klausel
Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt — außer gegenüber Verbrauchern — eine wirksame, die der unwirksamen Bestimmung nach deren Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
15.8 Einheitliche europäische Notrufnummer
Auf das Bestehen der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 wird hingewiesen. Darüber hinaus sind auch Anrufe zu allen österreichischen Notrufnummern (gemäß § 18 KEMV) kostenfrei möglich.
15.9 Behördenkontaktstellen und Notice & Take Down
- Notice & Take Down (§ 16 ECG): abuse@mmc.at
- Digital Services Act (Art. 11 EU 2022/2065): dsa@mmc.at
- TCO-Entfernungsanordnungen (EU 2021/784): entfernungsanordnung@mmc.at
15.10 Kontaktstellen
Die Kontaktdaten von mmc sind auch auf deren Website verfügbar: www.mmc.at.